Vertragsbedingungen Kinderland-Schorfheide 2021

Vertragsbedingungen
Kinderland-Schorfheide 2021

§ 1 Anmeldung/Buchung: Mit dem Absenden der Email oder der Zusendung des Anmeldeformulars per Post/Fax wird der eingetragene Teilnehmer verbindlich für das ausgewählte Projekt im ausgewählten Zeitraum angemeldet. Diese Vertragsbedingungen werden mit Absenden der Online/Post–Anmeldung vom Vertragspartner anerkannt und der Vertrag über die Seminarteilnahme wirksam geschlossen. Änderungen einzelner Vertragsbedingungen sind nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich und bedürfen der Schriftform.

§ 2 Leistungsbeschreibung: Der Umfang der von uns zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Katalog und umfasst: 6 Übernachtungen (rustikal in Doppelstockbetten, Sanitäranlagen zentral gelegen), Vollverpflegung (früh, mittags, abends, davon 1 mal warm), projektspezifisches Programm wie im Katalog beschrieben. Wir garantieren gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger, die richtige Beschreibung im Katalog und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeiten. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf die Höhe der jeweiligen Teilnehmergebühr beschränkt. Änderungen einzelner Leistungen, die notwendig werden und nicht vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Individuelle Zusatzleistungen insbesondere die Suche und Nachsendung zurückgelassener Gegenstände oder Besichtigungen der Anlage vor der Anreise sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und daher kostenpflichtig.

§ 3 Zahlungsbedingungen: Die Höhe der Teilnahmegebühr ergibt sich aus dem Katalog. Der Teilnehmerbeitrag ist spätestens 10 Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung mit Zahlungsaufforderung vollständig auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto zu zahlen. Erfolgt eine Reservierung früher als 2 Monate vor Ferienbeginn der jeweiligen Saison, ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung eine Anzahlung von 80,- EUR zu leisten. Der Rest ist ca. 3 Wochen vor Beginn der jeweiligen Ferien fällig. Bei verspäteten Zahlungen ist der Veranstalter berechtigt, einen Verspätungszuschlag von 30,- EUR zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4 Rücktrittsrechte: Ab Anmeldedatum wird dem Buchenden ein 10-tätiges formloses Rücktrittsrecht gewährt. Dieses Rücktrittsrecht gilt nur für Buchungen bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn. Darüber hinaus gelten folgende Stornierungskosten als vereinbart: bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 {bb98a82ec4fc71d86ba57f06b4940517771cb437128ba6439177a577fc47209f}, bis 14 Tage vor Reisebeginn 40 {bb98a82ec4fc71d86ba57f06b4940517771cb437128ba6439177a577fc47209f}, bis 7 Tage vor Reisebeginn 80 {bb98a82ec4fc71d86ba57f06b4940517771cb437128ba6439177a577fc47209f}, ab 7 Tage vor Reisebeginn 100 {bb98a82ec4fc71d86ba57f06b4940517771cb437128ba6439177a577fc47209f}. Erfolgt kein Antritt der Reise oder wird die Reise vorzeitig abgebrochen, muss der volle Reisepreis trotzdem gezahlt werden. Eine Rückerstattung der Reisekosten erfolgt nur bei Stellung einer geeigneten Ersatzperson. Für den Fall einer unverschuldeten Nichtinanspruchnahme der Reiseleistungen empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Für uns besteht ein Rücktrittsrecht, wenn die Zahlungsfrist nicht eingehalten oder die Reise durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

§ 5 Mindestteilnehmerzahl: Ein Projekt bzw. alle Feriencamps können bis spätestens 2 Wochen vor Beginn abgesagt werden, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 8 Teilnehmern pro Projekt bzw. 40 Teilnehmer für alle nicht abgesagten Projekte zusammen nicht erreicht wird. Wird lediglich ein Projekt abgesagt, verpflichtet sich der Reiseveranstalter, die Teilnahme an zumindest einem Alternativprojekt im gleichen Zeitraum anzubieten. Möchte der Reiseteilnehmer davon keinen Gebrauch machen, wird der gezahlte Teilnehmerbeitrag in voller Höhe zurückgezahlt, der Teilnehmer verzichtet auf weitere Ansprüche gegen den Verein.

§ 6 Haftungsausschluss: Die Teilnahme am Ferienlager und allen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. Die Erziehungsberechtigten erklären mit Ihrer Buchung ausdrücklich Ihr Einverständnis mit dieser Regelung und stellen den Veranstalter, seine Beauftragten und Erfüllungsgehilfen im rechtlich weitestgehendem Umfang von jeglicher Haftung frei. Das bedeutet: wenn dem Veranstalter keine grobe Pflichtverletzung nachgewiesen werden kann (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung der Aufsichtspflicht etc.), tragen die Erziehungsberechtigten alle Risiken und eventuell anfallenden Kosten. So wird auch auf alle Ansprüche gegen den Veranstalter und die Eigentümer der gerittenen Pferde wegen aller Personen-, Sach- und Vermögensschäden verzichtet, die durch die Beschäftigung mit den Tieren entstehen. Auch für mitgebrachte Gegenstände, Gepäck sowie Taschengeld ist jegliche Haftung ausgeschlossen, deshalb empfehlen wir den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Wir haften des Weiteren nicht für Schäden durch Dritte.

§ 7 Weisungsrecht, Handyverbot und Sicherheitsbestimmungen: Bei betreuten Reisen ohne Eltern ist den Weisungen des Betreuerteams Folge zu leisten. Das Mitbringen von Handys ist aus Sicherheitsgründen und aufgrund einer ordnungsgemäßen Projektdurchführung verboten. Die Erziehungsberechtigten erklären Ihr ausdrückliches Einverständnis mit diesen Regelungen und ermächtigen den Veranstalter bei Zuwiderhandlung das betroffene Kind entschädigungslos von der weiteren Projektteilnahme auszuschließen und nach Hause zu schicken. Der Veranstalter kann das Kind ebenfalls entschädigungslos nach Hause schicken, wenn es für sich selbst oder andere eine Gefahr darstellt. Beim Reiten und Fahrradfahren besteht Helmtragepflicht. Reithelme werden gestellt, Fahrradhelme sind selbst mitzubringen. Beim Reiten besteht die Pflicht, Sicherheitswesten zu tragen, auf den Booten sind Schwimmwesten zu tragen. Der Vertragspartner erlaubt dem BEWB e.V. auf eigene Kosten und mit eigenen ggf. medizinisch nicht vorgebildeten Personal einen Corona – Schnelltest durchzuführen. Der jeweils gültige behörlich abgestimmte Hygieneplan und die darauf basierenden Corona – Maßnahmen sowie die Hausordnung sind Bestandteil der Vertragsbedingungen und als solche vom Vertragspartner akzeptiert.

§ 8 Fotografier- und Transporterlaubnis: Als anerkannter Träger der Jugendhilfe sind wir gehalten, die Projekte ausführlich zu dokumentieren, um die Verwendung öffentlicher Mittel und privater Spenden zu belegen. Der Vertragspartner erteilt dem Veranstalter bei Abschluss des Vertrages daher ausdrücklich die Erlaubnis, das Kind bei der Projektteilnahme zu fotografieren bzw. zu filmen und diese Bilder ohne Namensnennung zu veröffentlichen sowie den fördernden Ämtern zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner erteilt dem Veranstalter die Genehmigung, das Kind – notfalls auch mit privatem PKW – zu transportieren, um die Durchführung der Projektziele oder eventuell notwendige Arztbesuche zu ermöglichen.

§ 9 Ausschluss von Ansprüchen: Mängel an den Reiseleistungen sowie Beschwerden müssen vom Reiseteilnehmer oder dessen gesetzlichen Vertreter unmittelbar nach Kenntnisnahme beim zuständigen Projektleiter oder der Objektleitung angezeigt werden. Dem Veranstalter muss die Gelegenheit zur Beseitigung von gerechtfertigt gemeldeten Mängeln in einer zumutbaren Zeit gegeben werden. Vor Ort nicht angezeigte Mängel können bei der etwaigen Beanspruchung von Rückerstattung von Reisekosten wegen Nichterfüllung oder qualitativem Mangel nicht berücksichtigt werden. Beeinträchtigungen und Belästigungen durch im Wald oder auf dem Hof lebende Tiere und saisonal auftretende Insekten stellen keinen Reisemangel dar. Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach Ende der Veranstaltung schriftlich bei uns geltend zu machen. Sie verjähren 6 Monate nach vorgesehenem Ende der Veranstaltung.

§ 10 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag planwidrige Regelungslücken enthält. Nebenabreden sind nicht getroffen. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bernau.